Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1. Allgemeines
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Wir liefern zu unseren nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen,
auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme
nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden
haben für uns keine Gültigkeit. Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die
auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als
Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich
der Kunde unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer
Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.
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Alle von uns abgegebenen Angebote sind grundsätzlich freibleibend, es sei
denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Anderenfalls
gelten sie als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Mündliche
Erklärungen, Angebote und Abrechnungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die Fa. Häger Industriearmaturen. Der Vertrag kommt erst
mit Auftragsbestätigung oder Lieferung, im Falle eines verbindlichen
Angebotes mit zeitlicher Bindung mit dessen fristgemäßer Annahme zustande.
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Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 2 Tagen nach Datum unserer
Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.
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Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern,
jur. Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinn des §310 Abs. 1 BGB.
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Stornierung durch Kunden.
Die Stornierung eines bestehenden Auftrages ist generell ausgeschlossen.
Sollte der Kunde dennoch auf eine Stornierung bestehen, so werden die von
uns bereits geleisteten Zahlungen oder noch ausstehende Zahlungen z.B. für
Materialeinkäufe dem Kunden in Rechnung gestellt. Zusätzlich können wir
Schadenersatz in Höhe von 20 % des Gesamtkaufpreises verlangen. Dem Kunden
ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden
oder wesentlicher niedriger ist.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
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Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten der Verpackung, soweit nicht
ausdrücklich etwas Anderes vereinbart. Unterhalb eines Bestellwertes von
EUR 150,- netto wird ein Mindermengenzuschlag berechnet. Die vereinbarten
Preise beruhen auf den z. Zt. des Vertragsabschlusses geltenden
Kostenfaktoren insbesondere Material und Lohnkosten. Falls sich zwischen
Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung die Lohn- und/oder
Materialkosten erhöhen, sind wir berechtigt, dem jeweiligen Fertigungsstand
entsprechende Preiszuschläge zu berechnen.
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Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere
Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.
Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von
2% gewährt. Dies gilt nicht für Zahlungen durch Wechsel, die nur
zahlungshalber und nur mit unserer Zustimmung gegeben werden dürfen.
Nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in jeweils geltender gesetzlicher Höhe in
Rechnung zu stellen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist möglich.
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Soweit nicht anders vereinbart und insbesondere ab Lieferwerten von
€ 30.000,00 netto, sind 45 % der vereinbarten Vergütung nach Erhalt der
Auftragsbestätigung, der Rest 30 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft
zu bezahlen.
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Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die
Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden alle unsere
Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht
zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen
Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen, auch soweit diese auf einer anderweitige Bestellung
beruhen, zurückzuhalten.
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Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, soweit diese nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen
aus dem gleichen Rechtsverhältnis berechtigt.
3. Lieferung
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Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, Lieferungen
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf seine Kosten gegen
Transportschäden versichert.
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Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk oder
Verladestelle verlässt. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen,
die uns nicht zuzurechnen sind, erfolgt der Gefahrübergang mit Meldung
der Versandbereitschaft.
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Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart bzw.
von uns bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang
sämtlicher vom Kunden zu liefernden Zeichnungen, Maßangaben, vom Kunden
beizustellender Teile sowie einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung
der Lieferfrist setzt die Einhaltung der Vertragspflichten des Kunden
voraus. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
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Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung),
werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig
die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung innerhalb der
neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Leistung des Käufers werden
wir erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne
gilt insbesondere die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben,
weder uns und unseren Zulieferer Verschulden trifft oder wir im Einzelfall
zu Beschaffung nicht verpflichtet sind.
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Im Falle jeglichen leicht fahrlässigen verursachten Lieferverzugs ist der
Schadensersatzanspruch nach §280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf höchstens
5% des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung wir uns in Verzug
befinden, begrenzt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur
ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
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Teillieferungen sind soweit für den Kunden zumutbar zulässig. Bei
Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine ist der Kunde verpflichtet,
uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.
4. Gewährleistung, Haftung
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Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu
prüfen und evtl. Mängelrügen schriftlich bei uns geltend zu machen. Bei
Anlieferung erkennbare Schäden müssen durch den Ablieferer bescheinigt
werden. Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Entdeckung gerügt
werden. Dies ist eine Ausschlussfrist.
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Abweichungen in Maß, Oberflächenbehandlung und Gewicht, welche
herstellungsbedingt sind, gelten nicht als Mangel, es sei denn, die
Tauglichkeit des Liefergegenstandes zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck
ist beeinträchtigt. Dasselbe gilt für techn. Änderungen sowie Abweichungen
von Zeichnungen und Katalogen. Maße und sonstige Toleranzen richten sich
nach den jeweiligen DIN & ANSI-Vorschriften, im Übrigen nach Handelsbrauch
sowie dem Stand der Technik.
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Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet nach Gefahrenübergang.
Für Verschleißteile (Dichtungen, Membranen etc.) gilt nur eine Gewährleistung
für die übliche Standzeit, längstens jedoch 6 Monate.
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Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch
auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir
ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Bei wiederholtem
Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten.
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Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die
gelieferte Ware für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird nur übernommen,
wenn und soweit eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung von Eigenschaften
erfolgt ist.
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Wir sind berechtigt, Ansprüche auf Gewährleistung abzulehnen, soweit sich
der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Ist die gerügte Lieferung noch nicht
abgenommen, so ist der Kunde nur berechtigt, bis zur Beseitigung des Mangels
einen angemessenen Betrag zurückzuhalten. Im Übrigen bleibt es beim
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot.
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Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können
wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
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Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der
Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt
auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind,
wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
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Ein freies Kündigungsrecht insbesondere aus §§ 651, 649 BGB wird ausgeschlossen.
6. Transport und Lagerung der Armaturen und Komponenten
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Die Lagerung der Armaturen müssen trocken und schmutzfrei erfolgen.
In feuchten Räumen, Hallen ist Trockenmittel beziehungsweise Heizung
gegen Kondensbildung erforderlich. Die Transportverpackung schützt
die Armatur vor Verunreinigung und Beschädigungen auf dem Weg von
unserem Lager zu Ihnen. Stoßbeanspruchung und Vibrationen sind zu
vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass die Transportverpackung ausschließlich für
den kurzen Transport von uns zu Ihnen geeignet ist. Danach sollten
die Armaturen von Ihnen ausgepackt und gegen Korrosionsbildung
entsprechend verpackt werden. Für eventuelle Korrosionsschäden
übernehmen wir keinerlei Haftung!
Die äußere Lackierung (Beschichtung) ist eine reine Standard Lackierung
bzw. Transportlackierung. Die Lackierung muss unbeschädigt bleiben,
andernfalls sind die Fehlstellen sofort auszubessern. Wir empfehlen
eine Lackierung gemäß Kundenanforderung.
7. Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.
Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden
Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der hergestellten
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wird unsere Vorbehaltsware
mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch
unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten
Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Kunde diese für uns unentgeltlich
verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder aus der Verbindung oder Vermischung
entstehenden Waren gelten als Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen.
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Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur so lange er nicht in Verzug
ist, veräußern. Er ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass er die Forderungen aus der
Weiterveräußerung an uns abtritt. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt. Die
Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung des
Kunden hiermit an. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen
mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der
jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung,
insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder
nach Verbindung/Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in
Höhe unseres Eigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten
Bestand.
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Der Kunde ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen bis zu unserem
jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von diesem
Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist
der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu
unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu verschaffen.
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Der Vorbehaltskäufer darf die Vorbehaltsware nicht als Sicherheit übereignen
oder verpfänden, die Forderungen weder an Dritte abtreten oder mit ihnen
aufrechnen oder mit seinen Kunden ein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist
auch nicht befugt, andere Leistungen als Bezahlung, insbesondere auch nicht
andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllungsstatt anzunehmen.
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Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung
unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
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Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, nach
Fristsetzung den Rücktritt zu erklären und / oder die Ware aufgrund des
Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet
nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, wir sind vielmehr berechtigt,
lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
Zahlt der Kund den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur
geltend machen, wenn wir dem Käufer eine angemessen Friste zur Zahlung
gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
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Übersteigt der Wert der von uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit
zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz (Wuppertal) Erfüllungsort.
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Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die Zuständigkeit anderer Gerichte
wird hiermit ausgeschlossen.
9. Anwendbares Recht, Schriftform, Unwirksamkeitsklausel
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Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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Alle Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der
Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in
wirksamer Weise am nächsten kommen; Entsprechendes gilt für etwaige
Vertragslücken.
10. Warenrücknahme
Rücklieferungen zur Gutschrift können nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung erfolgen. Es erfolgt keine Gutschrift für Armaturen-Ausführungen,
die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind, sowie für Zubehör und
Armaturen aus der Einzelfertigung.
Bei frachtfreier Rücksendung lagerhaltiger, neuwertiger Armaturen erfolgt eine
Gutschrift abzüglich Einlagerungsgebühren. Diese Minderung berücksichtigt die
erforderliche Druck- und Funktionsprüfung sowie die Erneuerung des
Oberflächenschutzes.
Außerdem sind wir berechtigt, sämtliche in Folge der Rücknahme von uns
aufgewandten Kosten, insbesondere Hin- und Rückfrachten,
Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Spediteur kosten, Aufbearbeitungskosten,
bei Zahlung gekürzte Skonti usw. von dem zu erstattenden Netto-Rechnungspreis
abzusetzen oder zu berechnen.